Aus alldem müsse geschlossen werden, dass auch die Frist für die Ausübung des Rückkaufsrechtes ab 1964 zu laufen begonnen habe, ja es sei sogar von einer Konzessionserneuerung zu sprechen. b) Das konzessionsmässige Rückkaufsrecht bildet eine Auflage der Verleihung und ermächtigt den Konzedenten, vor Ablauf der Konzession die ihr dienenden Anlagen des Konzessionärs an sich zu ziehen (vgl. Vinzens Augustin, Das Ende der Wasserrechtskonzessionen, S. 37).