Vielmehr seien ein neuer Nutzungsumfang, Projektänderungen und veränderte wirtschaftliche Leistungen der Konzessionärin genehmigt worden. Darunter sei auch die Erhöhung des Wasserzinses, der den Schutz der wohlerworbenen Rechte geniesse, genauso wie die veränderte Wassermenge oder die Dauer der Konzession gefallen. Aus alldem müsse geschlossen werden, dass auch die Frist für die Ausübung des Rückkaufsrechtes ab 1964 zu laufen begonnen habe, ja es sei sogar von einer Konzessionserneuerung zu sprechen.