Konzedentinnen über den Rückkaufszeitpunkt verbindlichen Aufschluss geben zu können, laufen sie so doch nicht Gefahr, dass einzelne Gemeinden allein wegen der Unsicherheit des Rückkaufszeitpunktes die Ausübung des Rückkaufsrechtes von vorneherein ablehnen. Auf die Klage ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt einzutreten. 3. a) In materieller Hinsicht gehen die Klägerinnen davon aus, dass die sechzigjährige Frist für die Ausübung des Rückkaufsrechtes mit der erstmaligen Genehmigung der Konzessionen durch die Regierung in den Jahren 1946 und 1949 zu laufen begann.