Die Klägerinnen haben daher seit dem Zeitpunkt, als die Beklagte sich erstmals auf den Standpunkt stellte, das Rückkaufsrecht könne erst auf das Jahr 2024 hin ausgeübt werden, ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Rückkaufszeitpunktes. Auf die Klage ist insoweit einzutreten. c) Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die einzelnen Gemeinden hätten ohnehin kein Feststellungsinteresse, da das Rückkaufsrecht nur von allen Gemeinden gemeinsam ausgeübt werden könne. Letzteres ist zwar zutreffend, ändert aber nichts daran, dass jede einzelne Konzessionsgemeinde ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Rückkaufszeitpunktes hat.