ber 2003 für den Rückkauf entschliessen. Fällt dagegen der Rückkaufszeitpunkt, wie die Beklagte geltend macht, erst ins Jahr 2024, verbleibt noch ein Zeitraum von etwa 19 Jahren für die Voranzeige eines allfälligen Rückkaufes. Es wird nun an sich auch von der Beklagten nicht bestritten, dass die Konzessionsgemeinden umfangreiche Abklärungen tatsächlicher, wirtschaftlicher, politischer und rechtlicher Natur tätigen müssen, um sich eine seriöse Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des Rückkaufsrechtes zu verschaffen.