Die Klägerinnen gehen davon aus, dass der Zeitpunkt des Rückkaufes der 15. November 2006 bzw. der 10. Juni 2009 ist. Für dessen Geltendmachung ist eine Voranzeigefrist von drei Jahren einzuhalten. Da das R.-Werk und die Z.-Werke einen einheitlichen Betrieb bilden, müssen sich die Konzessionsgemeinden bei Annahme der erwähnten Rückkaufszeitpunkte bis am 15. Novem- 152 13/43 Wasserwirtschaft PVG 2002