Dafür genügt allgemein nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein bloss tatsächliches Interesse (BGE 123 II 413). Für Feststellungsklagen auf dem Gebiet der Wasserkraftnutzung hat dies das Bundesgericht in seinem die Etzelwerkkonzession betreffenden Urteil vom 11. Juli 1988 ausdrücklich festgehalten (ZBl 1989 S. 84). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Klägerinnen ein zumindest tatsächliches Feststellungsinteresse haben, das zugleich schutzwürdig ist. b) Diese Frage ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu bejahen. Die Klägerinnen gehen davon aus, dass der Zeitpunkt des Rückkaufes der 15. November 2006 bzw. der 10. Juni 2009 ist.