Bielersee Kraftwerke AG, in Pra 85/1996 Nr. 43 5. 118, dort nicht publizierte E. 2b/bb). Liegt eine derartige Streitigkeit vor und steht insofern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, richtet sich die Legitimation auch im kantonalen Verfahren nach Art. 103 OG. Zur Erhebung von Feststellungsklagen ist demnach befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang von Rechten oder Pflichten hat. Dafür genügt allgemein nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein bloss tatsächliches Interesse (BGE 123 II 413).