— Ist der Zeitpunkt für die Ausübung eines in der Verleihung vereinbarten Rückkaufsrechtes zwischen Konzedentin und Konzessionärin umstritten, hat die Konzedentin ein geschütztes Feststellungsinteresse an der gerichtlichen Feststellung dieses Zeitpunktes (E.2b). — Wurden von mehreren Gemeinden Konzessionen für dieselbe Werkgruppe verliehen, kann jede einzeln auf Feststellung des Rückkaufszeitpunktes klagen (E.2c). — Auslegung von Wasserrechtskonzessionen hinsichtlich des Rückkaufszeitpunktes (E.3). — Bundesrechtliche Sperrfrist für die Ausübung des Rückkaufsrechtes; Rückwirkung von Art.