Wasserwirtschaft 13 Economia idrica 43 Wasserkraftnutzung. Legitimation. Parteifähigkeit. Festlegung des Rückkaufszeitpunktes. Übergangsrecht. Rückwirkung des WRG. — Die Klagelegitimation bei Wasserrechtsstreitigkeiten richtet sich nach Art. 103 OG (E.2a). — Ist der Zeitpunkt für die Ausübung eines in der Verleihung vereinbarten Rückkaufsrechtes zwischen Konzedentin und Konzessionärin umstritten, hat die Konzedentin ein geschütztes Feststellungsinteresse an der gerichtlichen Feststellung dieses Zeitpunktes (E.2b).