{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-43_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_43_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1f038be5549c4e1618a5ed7a25e45eea045b0282630dfc88390aa963b5953ef21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1f038be5549c4e1618a5ed7a25e45eea045b0282630dfc88390aa963b5953ef21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_43", "Checksum": "36b6538aa6fa58d7ceee63568176c5f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:31", "Checksum": "78b4dfb1ff6722b49db27b07d9771f55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 43\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nsetzungen erfüllt sind, durch einseitigen Zugriff ausüben; der\nRechtsgrund liegt aber in dem Verleihungsverhältnis, in das der\nKonzessionär freiwillig eingetreten ist (O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Aufl., 2. Bd., S. 467; Wettstein, Rückkauf und Heimfall im schweizerischen Wasserrecht, S. 44). Auf diesen Willen kann\ner nicht mehr zurückkommen, und es bedarf daher keines besonderen Vollstreckungstitels neben der Konzession. Der Rechtsschutz\nbeschränkt sich auf die Überprüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des Rückkaufs erfüllt sind (vgl. BGE 81 I 87 f.). In diesem\nSinne ist das Rückkaufsrecht eine vertragliche Komponente der\nKonzession, das zugunsten des Konzedenten nicht schon von Gesetzes wegen besteht (vgl. Augustin, a.a.O., S. 37).\nc) Vorliegend ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Frist\nfür die Ausübung des konzessionsvertraglich vereinbarten Rückkaufsrechtes begann. In den ersten Konzessionen in der ursprünglichen Fassung war vereinbart, dass der Beginn der Frist auf das\nDatum der Konzessionsgenehmigung durch die Regierung falle,\nalso auf den 15. November 1946 bzw. den 10. Juni 1949. Es ist klar,\ndass die Parteien bei Vertragsabschluss von einem Rückkaufszeitpunkt in den Jahren 2006 bzw. 2009 ausgingen, weil sie damals\nvon den späteren Änderungen bzw. Anpassungen der Konzessionen noch gar nichts wissen konnten. Immerhin ist festzuhalten,\ndass sie auch nicht im Hinblick auf denkbare allfällige spätere Konzessionsanpassungen einen Vorbehalt hinsichtlich der Rückkauffrist anbrachten.\nd) Fraglich kann demnach nur noch sein, ob durch die 1959\nvereinbarten und 1964 von der Regierung genehmigten Konzessionsanpassungen auch der Beginn der Rückkauffrist neu auf 1964\nfestgelegt wurde. Dies ist zu verneinen. Der Beklagten ist zwar\ndarin zuzustimmen, dass mit den 1964 genehmigten Vereinbarungen das Nutzungskonzept wesentlich erweitert und auch die wirtschaftlichen Leistungen der Konzessionärin angepasst wurden. Es\nist auch nicht zu übersehen, dass mehr und teilweise andere\nWerke erstellt wurden als ursprünglich vorgesehen und die Beliehene deswegen auch viel höhere Investitionen tätigte als zunächst\ngeplant. Trotz dieser umfangreichen Änderungen ist den 1964 genehmigten Konzessionsvereinbarungen zwischen den Gemeinden\nund der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Parteien beabsichtigten, die Verleihungen zu erneuern oder gar neu zu begründen. In\nden Vereinbarungen ist vielmehr ganz im Gegenteil festgehalten,\ndass abgesehen von den vereinbarten Abänderungen die Bestimmungen der ursprünglichen Wasserrechtsverleihungen weiter gel-\n\n155\n13/43 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\nten würden. Eine andere Formulierung lautet dahin, dass die\nBestimmungen der ursprünglichen Konzessionen unverändert gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden sei.\nGerade weil der Nutzungsumfang und die zu erstellenden Anlagen\ndurch die Nachtragsvereinbarungen wesentlich erweitert wurden,\nkann davon ausgegangen werden, dass die Parteien es klar zum\nAusdruck gebracht hätten, wenn sie für den Beginn der Rückkauffrist einen neuen Stichtag hätten festlegen wollen. Insbesondere\nhätten sich die Vereinbarungen eindeutig darüber aussprechen\nmüssen, dass mit dem Begriff «seit Genehmigung der Verleihung»\nin den ursprünglichen Konzessionen neu der Genehmigungsbeschluss von 1964 gemeint sei, da 1964 nicht die Verleihungen als\nsolche, sondern ausdrücklich nur die zusätzlichen Vereinbarungen\ngenehmigt wurden. Ohne eine solche Klausel durften und mussten\ndie Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen,\ndass sich am Beginn der Rückkauffrist nichts geändert hatte.\ne) Hinzu kommt Folgendes: Gemäss Art. 58 WRG beginnt\ndie Konzession nicht etwa mit der Genehmigung der Verleihung,\nsondern mit der Betriebseröffnung. Vorliegend wurde etwa für den\nKonzessionsbeginn der Z.-Konzession in den ursprünglichen und\ndiesbezüglich auch 1964 nicht abgeänderten Verleihungen festgelegt, dass die Konzessionsdauer spätestens Ende 1964 anfange (vgl.\netwa Verleihung der Gemeinde V. von 1948, Art. 1 in Verbindung mit\nArt. 4 lit. c). Die Parteien nahmen damals somit in Kauf, dass im Extremfall das Rückkaufsrecht bereits nach einer Konzessionsdauer\nvon bloss 45 Jahren ausgeübt werden konnte. Tatsächlich gingen\ndann von den Z.-Werken mit dem Seewerk Ende 1958 der letzte Teil\nans Netz, wodurch die bei Ausübung des Rückkaufsrechtes mögliche Konzessionsdauer auf 51 Jahre verlängert wurde. Obwohl die\nInvestitionen der Beklagten schlussendlich mehr als doppelt so\nhoch waren als ursprünglich vorgesehen und die bei Ausübung des\nRückkaufsrechtes noch mögliche Konzessionsdauer durch die 1964\ngenehmigten Vereinbarungen nur geringfügig verlängert wurde,\nnahm dies die Beklagte in Kenntnis all dieser Tatsachen nicht zum\nAnlass, einen Neubeginn des Fristenlaufes für das Rückkaufsrecht\nvorzuschlagen. Auch dies zeigt klar, dass die Parteien an der ursprünglichen Regelung festhalten wollten.\nf) Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, Gegenstand\ndes Rückkaufes sei 1946/49 ein anderer gewesen als heute. Dies\nmag wohl sein, ist aber unbeachtlich. Gegenstand des Rückkaufes\nsind grundsätzlich – wie beim Heimfall – die bei der Beendigung\nder Konzession vorhandenen Anlagen, welche der Ausnutzung der\n\n156\n13/43 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\n"}