{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-43_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_43_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1f038be5549c4e1618a5ed7a25e45eea045b0282630dfc88390aa963b5953ef21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1f038be5549c4e1618a5ed7a25e45eea045b0282630dfc88390aa963b5953ef21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_43", "Checksum": "36b6538aa6fa58d7ceee63568176c5f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:31", "Checksum": "78b4dfb1ff6722b49db27b07d9771f55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 43\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nber 2003 für den Rückkauf entschliessen. Fällt dagegen der Rückkaufszeitpunkt, wie die Beklagte geltend macht, erst ins Jahr 2024,\nverbleibt noch ein Zeitraum von etwa 19 Jahren für die Voranzeige\neines allfälligen Rückkaufes. Es wird nun an sich auch von der Beklagten nicht bestritten, dass die Konzessionsgemeinden umfangreiche Abklärungen tatsächlicher, wirtschaftlicher, politischer und\nrechtlicher Natur tätigen müssen, um sich eine seriöse Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des Rückkaufsrechtes zu verschaffen. Angesichts dieses umfangreichen Abklärungsbedarfes in\nder komplexen Angelegenheit des Rückkaufes und der Tatsache,\ndass sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt hat, der Rückkaufszeitpunkt liege in ferner Zukunft, ist es den Konzessionsgemeinden nicht zumutbar, jetzt schon alle Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen, um dann anlässlich der Ausübungserklärung in\neine gerichtliche Auseinandersetzung gezogen zu werden, deren\nErgebnis unter Umständen die Feststellung wäre, dass der Rückkaufszeitpunkt erst ins Jahr 2024 falle. Das hätte für die Klägerinnen zur Folge, dass die von ihnen mit grossem zeitlichen, finanziellen und personellen Aufwand getätigten Abklärungen nutzlos\nwürden, da die jetzt beschafften Entscheidungsgrundlagen im\nJahre 2024 nicht mehr verwendbar wären. Die Klägerinnen haben\ndaher seit dem Zeitpunkt, als die Beklagte sich erstmals auf den\nStandpunkt stellte, das Rückkaufsrecht könne erst auf das Jahr\n2024 hin ausgeübt werden, ein schützenswertes Interesse an der\nFeststellung des Rückkaufszeitpunktes. Auf die Klage ist insoweit\neinzutreten.\nc) Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die einzelnen Gemeinden hätten ohnehin kein Feststellungsinteresse, da das Rückkaufsrecht nur von allen Gemeinden gemeinsam ausgeübt werden\nkönne. Letzteres ist zwar zutreffend, ändert aber nichts daran, dass\njede einzelne Konzessionsgemeinde ein schützenswertes Interesse\nan der Feststellung des Rückkaufszeitpunktes hat. Gerade weil das\nRückkaufsrecht allen Gemeinden gemeinsam zusteht, ist es für\njede Gemeinde unerlässlich zu wissen, wann der Rückkaufszeitpunkt gekommen ist, da einerseits nur so der innerkommunale Willensbildungsprozess seriös vorbereitet und durchgeführt werden\nkann und es andrerseits auf der Hand liegt, dass auch zwischen den\nbeteiligten Konzessionsgemeinden Verhandlungen darüber stattfinden, ob das Rückkaufsrecht ausgeübt werden solle oder nicht,\nund es auch dafür der Kenntnis des Rückkaufszeitpunktes bedarf.\nDabei haben insbesondere die grundsätzlich rückkaufwilligen Gemeinden ein erhebliches Interesse daran, den eher skeptischen\n\n153\n13/43 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\nKonzedentinnen über den Rückkaufszeitpunkt verbindlichen Aufschluss geben zu können, laufen sie so doch nicht Gefahr, dass\neinzelne Gemeinden allein wegen der Unsicherheit des Rückkaufszeitpunktes die Ausübung des Rückkaufsrechtes von vorneherein ablehnen. Auf die Klage ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt einzutreten.\n3. a) In materieller Hinsicht gehen die Klägerinnen davon\naus, dass die sechzigjährige Frist für die Ausübung des Rückkaufsrechtes mit der erstmaligen Genehmigung der Konzessionen\ndurch die Regierung in den Jahren 1946 und 1949 zu laufen begann. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt,\ndie Frist beginne mit der Genehmigung der angepassten Konzessionen im Jahre 1964. Die Beklagte leitet dies im Wesentlichen aus\nFolgendem ab: Die Genehmigungen von 1946 und 1949 hätten ein\nanderes Nutzungskonzept und Projekt zum Gegenstand gehabt als\ndas schliesslich realisierte. Die Grundlagen für das bestehende\nWerk seien nämlich im Projekt März 1953 konkretisiert worden. Es\nsei der klare Wille der Parteien gewesen, sämtliche Konzessionen\naufeinander abzustimmen. Dies sei in der Genehmigung von 1964\nerfolgt. Die Genehmigung vom 30. Dezember 1964 habe nicht lediglich die Konzessionsübertragungen und die Harmonisierung\nder Verleihungen zum Gegenstand gehabt. Vielmehr seien ein\nneuer Nutzungsumfang, Projektänderungen und veränderte wirtschaftliche Leistungen der Konzessionärin genehmigt worden.\nDarunter sei auch die Erhöhung des Wasserzinses, der den Schutz\nder wohlerworbenen Rechte geniesse, genauso wie die veränderte Wassermenge oder die Dauer der Konzession gefallen. Aus\nalldem müsse geschlossen werden, dass auch die Frist für die Ausübung des Rückkaufsrechtes ab 1964 zu laufen begonnen habe, ja\nes sei sogar von einer Konzessionserneuerung zu sprechen.\nb) Das konzessionsmässige Rückkaufsrecht bildet eine\nAuflage der Verleihung und ermächtigt den Konzedenten, vor Ablauf der Konzession die ihr dienenden Anlagen des Konzessionärs\nan sich zu ziehen (vgl. Vinzens Augustin, Das Ende der Wasserrechtskonzessionen, S. 37). Die Übertragung der Werkanlagen aus\ndem Eigentum des Konzessionärs in dasjenige des Konzedenten\nvor dem Ablauf der Konzession erfolgt nicht zwangsmässig und\ngegen den Willen des ersteren, sondern auf Grund der von ihm bei\nder Erteilung der Konzession freiwillig übernommenen Verkaufsverpflichtung (Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Mai 1952, S. 17).\nZwar kann gemäss der öffentlich-rechtlichen Natur des Rückkaufsrechtes die konzedierende Behörde dasselbe, wenn seine Voraus-\n\n154\n13/43 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\n"}