An der Festlegung des bereits einmal gesenkten Ertragswertes gibt es demnach nichts zu bemängeln, womit der Rekurs auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen ist. A 02 30 Urteil vom 5. November 2002 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 4. April 2003 zufolge Rückzuges abgeschrieben (2P.61/2003). 150