Hinzu kommt, dass bereits im mehrfach erwähnten Vergleich vom 29. April 1994 noch ausdrücklich bestimmt wurde (vgl. Ziff. 3), dass Vorleistungen der öffentlichen Hand (i.c. Bürgergemeinde) angerechnet bzw. ihr später wieder finanziell gutgeschrieben würden. Bei dieser Rechtslage ist klar, dass die Rekurrenten auch mit ihrem Einwand der Unvollständigkeit des Kostenverteilschlüssels ins Leere stossen. 6. Schliesslich gibt es auch an der Bewertung des teils mit Ferienhäusern überbauten teils noch unüberbauten Baulandes in der landschaftlich äusserst schönen und wegen ihrer Aussicht besonders reizvollen Fraktion B. von umgerechnet Fr. 459.60/m2 nichts auszusetzen.