Erstellung und dem Betrieb jener Strasse weder als Grundeigentümerin, als Pächterin noch als Vermieterin irgendwie profitiert habe. Vielmehr sei sie es gewesen, die überhaupt erst die Grundlage für den Bau der Werkstrasse geschaffen habe. Auf die Benennung der Gemeinde in der Perimetertabelle und deren Erfassung im Kostenverteiler sei daher mit Grund verzichtet worden. Diesen einleuchtenden und überzeugenden Beteuerungen der Gemeinde vermochten die Rekurrenten nichts entgegenzuhalten, was auf einen gegenteiligen Sachverhalt hätte schliessen lassen. Hinzu kommt, dass bereits im mehrfach erwähnten Vergleich vom 29. April 1994 noch ausdrücklich bestimmt wurde (vgl. Ziff.