Im Einzelfall geht es aber um den Unterhalt eines einzelnen, ganz bestimmten Strassenabschnittes (Streckenteil S.-B.), womit hier Abs. 1 zur Anwendung kommt, der neben der Erstellung, dem Ausbau und der Zweckänderung eines öffentlichen Werkes, ausdrücklich weiter auch noch die Kostenerhebung für den Strassenunterhalt vorsieht und damit zulässt. b) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann jene Unterhaltspflicht aber nicht zeitlich unbeschränkt über das Jahr 1994 hinaus bis zur Übernahme der F.-Strasse durch den Kanton im Jahre 1999 angenommen werden.