Daran ändert selbst der in der Replik noch besonders betonte Hinweis der Rekurrenten auf Art. 2 PG nichts, wird darin unter Abs. 2 doch nur ein Verbot für Beiträge an den allgemeinen Strassenunterhalt stipuliert. Im Einzelfall geht es aber um den Unterhalt eines einzelnen, ganz bestimmten Strassenabschnittes (Streckenteil S.-B.), womit hier Abs. 1 zur Anwendung kommt, der neben der Erstellung, dem Ausbau und der Zweckänderung eines öffentlichen Werkes, ausdrücklich weiter auch noch die Kostenerhebung für den Strassenunterhalt vorsieht und damit zulässt.