Eine restriktive Auslegung der in Art. 12 PG enthaltenen und offensichtlich auf die zügige Fertigstellung der eigentlichen Werkanlage ausgerichteten Fristen drängt sich in einem Nacherfassungsverfahren umso mehr auf, als die Veränderungen ursprünglicher Verhältnisse und Nutzungen an einer bestimmten Werkanlage oft nur sehr schleichend und langsam erfolgen, weshalb auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität in derartigen Fällen eine Verwirkungsfrist von 10 Jahren angemessen und gerechtfertigt erscheint.