liche Auflage abgeschlossen sein (Abs. 1). Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt (Abs. 2). Entgegen der Meinung der Rekurrenten findet die 2-Jahresfrist im konkreten Fall aber keine Anwendung, obwohl seit der Fertigstellung des Strassenkörpers Mitte der 80er-Jahre offenkundig weit mehr als 24 Monate vergangen sind. Wie aus der erwähnten Bestimmung hervorgeht, sollte damit einerseits die beförderliche Projektrealisierung vorangetrieben und anderseits die Finanzierung des Hauptwerkes 145 12/42 Perimeter PVG 2002