10 PG) bereits im Rechtsmittelverfahren gegen den Einleitungsbeschluss von 1994 vorgebracht wurde. Besagter Einwand wurde von den Rekurrenten im Zuge des abgeschlossenen Vergleichs vom 29. April 1994 aber selbst wieder fallengelassen und darum dieser Punkt bereits durch Präsidialverfügung vom 2. Mai 1994 (mit verbindlicher Wirkung laut Art. 48 Abs. 2 VGG) rechtsgültig erledigt bzw. abgeschrieben. Damit kann der gleiche Vorhalt aber schon aus formellen Gründen hier kein Thema mehr sein, was zur Konsequenz hat, dass auf den Rekurs insofern gar nicht eingetreten werden kann.