1984 verstrichen) nicht mehr anwendbar sei, ist die Gemeinde unter Hinweis auf den binnen dieser Frist erlassenen Einleitungsbeschluss vom 5. Januar 1994 und dem gestützt darauf neu ermittelten Kostenverteilentscheid vom 18. April 1996 gegenteiliger Ansicht. Der zuletzt genannten Meinung kann sich das Gericht anschliessen, nachdem feststeht, dass der gleiche Einwand (Nichtanwendbarkeit von Art. 10 PG) bereits im Rechtsmittelverfahren gegen den Einleitungsbeschluss von 1994 vorgebracht wurde.