— Die Bau- und Unterhaltskosten binnen der 10-jährigen Nachfrist nach Art. 10 PG dürfen mitberücksichtigt werden, da ein späterer Kostenaufwand für eine bestimmte Werkanlage meist ja gerade erst der Auslöser für eine vollständige und zuverlässige Nachperimetrierung darstellt; nach Ablauf dieser Frist sind aber nur noch eindeutig wertvermehrende Bauinvestitionen anrechen- bar (E.3). — Nach Art. 14 PG gilt es grundsätzlich zwischen ständi- gen und nichtständigen Kommissionen zu unterschei- den (E.4).