Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz weder formell noch materiell rechtskonform war. Dies hat hier zur Konsequenz, dass der angefochtene Gebührenentscheid mangels alleiniger Legiferierungs- und Spruchkompetenz der Vorinstanz aufgehoben werden muss, was im Ergebnis zur Gutheissung des Rekurses führt. A 02 36 Urteil vom 4. Oktober 2002