{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-42_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689096ea1aba5f768d3f42fd0e277a7163aca77054f33bfb19a06626a472d9de6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689096ea1aba5f768d3f42fd0e277a7163aca77054f33bfb19a06626a472d9de6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_42", "Checksum": "f50fd9cd62e51b88aaef487e967f7051"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:02", "Checksum": "cabddf688674196ed0c618bee3cfef0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 42\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nsatzwahl des im Herbst 1996 verstorbenen Präsidenten nicht ordnungsgemäss erfolgt sei. Abgesehen davon, dass der nachfolgende Präsident schon im Regierungsbeschluss von 1993 als Stellvertreter vorgesehen war, erfolgte auch die Ersatzwahl im Januar\n1997 mit der erforderlichen Zustimmung der Behörden, worüber\nalle Beteiligten – einschliesslich der Rekurrenten – mit Rundschreiben der Gemeinde vom 14. Januar 1998 in Kenntnis gesetzt wurden. Der Einwand der sachlichen Unzuständigkeit bzw. der unkorrekten Besetzung der Kommission geht damit fehl. Jede andere\nSichtweise wäre zudem überspitzt formalistisch.\n5. Zum Vorwurf der Nichtbelastung von Grundstücken im Eigentum der Gemeinde gilt es festzustellen, dass dieselbe im Verlaufe\ndieses Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen hat, dass sie ihre eigenen Landreserven im Teilgebiet B. restlos für den Strassenbau S.-\nF. geopfert habe und daher seither im betreffenden Beizugsgebiet\nweder Gebäude noch Bauland besässe, die eine Nacherfassung bei\nder Kostenverteilung unter dem Begriff «Ausgleich Sondervorteil»\ngerechtfertigt hätten. Laut Schätzung der Perimeterkommission sei\nder Wert des damals gratis eingeworfenen Landes auf rund Fr.\n60 000.– beziffert worden, was noch unterstreiche, dass sie aus der\nErstellung und dem Betrieb jener Strasse weder als Grundeigentümerin, als Pächterin noch als Vermieterin irgendwie profitiert habe.\nVielmehr sei sie es gewesen, die überhaupt erst die Grundlage für\nden Bau der Werkstrasse geschaffen habe. Auf die Benennung der\nGemeinde in der Perimetertabelle und deren Erfassung im Kostenverteiler sei daher mit Grund verzichtet worden. Diesen einleuchtenden und überzeugenden Beteuerungen der Gemeinde vermochten\ndie Rekurrenten nichts entgegenzuhalten, was auf einen gegenteiligen Sachverhalt hätte schliessen lassen. Hinzu kommt, dass bereits\nim mehrfach erwähnten Vergleich vom 29. April 1994 noch ausdrücklich bestimmt wurde (vgl. Ziff. 3), dass Vorleistungen der öffentlichen\nHand (i.c. Bürgergemeinde) angerechnet bzw. ihr später wieder finanziell gutgeschrieben würden. Bei dieser Rechtslage ist klar, dass\ndie Rekurrenten auch mit ihrem Einwand der Unvollständigkeit des\nKostenverteilschlüssels ins Leere stossen.\n6. Schliesslich gibt es auch an der Bewertung des teils mit\nFerienhäusern überbauten teils noch unüberbauten Baulandes in\nder landschaftlich äusserst schönen und wegen ihrer Aussicht besonders reizvollen Fraktion B. von umgerechnet Fr. 459.60/m2\nnichts auszusetzen. Soweit die Rekurrenten im Vergleich dazu auf\nmehrere Grundstücksverkäufe zwischen 1993 und 1996 hinwiesen\nund gestützt auf die damals bezahlten Marktpreise von Fr. 72.–/m2\n\n149\n12/42 Perimeter PVG 2002\n\n(unüberbautes Land) bis höchstens Fr. 250.–/m2 (Parz. 246 mit\nDreifamilienhaus) auf eine massiv übersetzte Bodenbewertung\nschlossen, kann dem schon deshalb nicht zugestimmt werden,\nweil nicht einfach auf den Verkehrswert der dortigen Grundstücke\nabgestellt werden kann. Wie die sachkundige Kommission bereits\nim Perimeterentscheid vom 15. Februar 2001 (vgl. Ziff. 8) eingehend erklärte, konnte der Wert der begünstigten Grundstücke –\num das Verfahren abschliessen zu können – nur anhand der\ntatsächlich erschlossenen Baulandfläche aussagekräftig erfasst\nwerden. Um Ungerechtigkeiten zwischen überbauten und unüberbauten Grundstücken zu vermeiden, war es aber unerlässlich, auf\nden durchschnittlichen Ertragswert der bereits erstellten (und voll\ngenutzten) oder eben noch realisierbaren Gebäude samt Umschwung abzustellen, und dann diese wirtschaftlich zuverlässigen\nEckwerte auf alle QP-Flächen im Baugebiet umzurechnen. Mit dieser Methode wurde korrekterweise weder auf den derzeitigen\nÜberbauungsgrad noch den bisher beanspruchten Sondervorteil\naus der F.-Strasse abgestellt, sondern richtigerweise einzig und allein auf die laut neuer Zonenordnung einheitlich mögliche Wohnnutzung Bezug genommen. An diesem objektiven Richtwert zur\nErmittlung des Bodenwertes kann unverändert festgehalten werden, zumal der Quadratmeterpreis pro Bauzonenfläche im QP Gebiet B. so nur mit Perimeterbeiträgen von Fr. 6.73/m2 belastet wird.\nAn der Festlegung des bereits einmal gesenkten Ertragswertes\ngibt es demnach nichts zu bemängeln, womit der Rekurs auch in\ndiesem Punkt unbegründet und abzuweisen ist.\nA 02 30 Urteil vom 5. November 2002\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 4. April 2003 zufolge Rückzuges abgeschrieben (2P.61/2003).\n\n150\n"}