{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-42_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689096ea1aba5f768d3f42fd0e277a7163aca77054f33bfb19a06626a472d9de6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689096ea1aba5f768d3f42fd0e277a7163aca77054f33bfb19a06626a472d9de6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_42", "Checksum": "f50fd9cd62e51b88aaef487e967f7051"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:02", "Checksum": "cabddf688674196ed0c618bee3cfef0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 42\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nVerteilschlüssel für den Unterhalt». Damit ist für das Gericht aber\nauch schon erstellt, dass nicht nur die ursprünglichen Baukosten\nfür die Erstellung des Strassenabschnittes S.-F. in Rechnung gestellt, sondern grundsätzlich eben auch die später anfallenden\nBetriebs- und Unterhaltskosten auf die erst einige Jahre danach\nbesonders davon profitierenden Ferienhausbesitzer und Baulandkäufer in B. übertragen werden durften. Eine Kapitalisierung des\nentstandenen Zusatzaufwandes (Sommer- und Winterdienst) von\nca. Fr. 50 000.– pro Jahr (laut Schätzung des Bezirkstiefbauamts)\nder bis zur Nacherfassung neu entstandenen Sachwerte im Jahre\n1994 lässt sich damit noch rechtfertigen. Die gegenteilige Auffassung, wonach nur noch die ursprünglichen Bau- und Gestehungskosten der Strasse einschliesslich der binnen der letzten 10 Jahre\ngeschaffenen Mehrwerte Gegenstand des Kostenverteilers sein\nkönnten, geht damit bereits im Ansatz fehl. Dem ist schon deshalb\nbeizupflichten, weil ein späterer Kostenaufwand für eine bestimmte Werkanlage meist ja gerade erst der Auslöser für eine\nvollständige und zuverlässige Nachperimetrierung im Sinne von\nArt. 10 Abs. 1 PG darstellt. Folglich müssen später anfallende Ausgaben noch mitberücksichtigt werden können. Daran ändert selbst\nder in der Replik noch besonders betonte Hinweis der Rekurrenten\nauf Art. 2 PG nichts, wird darin unter Abs. 2 doch nur ein Verbot für\nBeiträge an den allgemeinen Strassenunterhalt stipuliert. Im Einzelfall geht es aber um den Unterhalt eines einzelnen, ganz bestimmten Strassenabschnittes (Streckenteil S.-B.), womit hier Abs.\n1 zur Anwendung kommt, der neben der Erstellung, dem Ausbau\nund der Zweckänderung eines öffentlichen Werkes, ausdrücklich\nweiter auch noch die Kostenerhebung für den Strassenunterhalt\nvorsieht und damit zulässt.\nb) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann jene\nUnterhaltspflicht aber nicht zeitlich unbeschränkt über das Jahr\n1994 hinaus bis zur Übernahme der F.-Strasse durch den Kanton im\nJahre 1999 angenommen werden. Eine differenzierte Betrachtungsweise der seither zusätzlich aufgelaufenen Investitions- und\nStrassenunterhaltskosten drängt sich schon deshalb auf, weil ein\nspezieller Sondervorteil für die bisherigen Strassenanlieger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgewiesen ist. Richtig ist zwar, dass\neiner Perimetrierung der Strassenunterhaltskosten im Vergleich\nvom 29. April 1994 (vgl. Ziff. 1, 2 und 4) tatsächlich noch zugestimmt\nwurde. Falsch ist aber, dass jene Zusicherung auch für die Zeitspanne ab 1994 bis 1999 volle Geltung entfalten konnte. Um auch\nnach Ablauf der 10-jährigen Frist (1984–1994) laut Art. 10 Abs. 1 PG\n\n147\n12/42 Perimeter PVG 2002\n\nweiter jährliche Perimeterbeiträge für den Strassenunterhalt erheben zu können, wären nach Ansicht des Gerichtes zusätzliche Massnahmen für eine qualitative Verbesserung der 1984 neu erstellten\nStrasse (wie z.B. Strassenbeleuchtungen, Wasserablaufrinnen, Unterbelag usw.) unerlässlich gewesen. Derart wertvermehrende Arbeiten zugunsten der Rekurrenten sind hier aber nicht ausgewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Aktivitäten der\nGemeinde ab 1994 nur noch auf werterhaltende Massnahmen bezogen haben, was unter dem Blickwinkel des wirtschaftlichen Sondervorteils für die betroffenen Grundeigentümer seit der Nacherfassung von 1994 aber nicht mehr ausreicht, um die Rekurrenten\nauch nach diesem Datum noch immer anteilsmässig (nach Promillen) mit jährlichen Unterhaltsbeiträgen für das seither im Wesentlichen unverändert gebliebene Strassenwerk zu belasten. Die\nkritisierte Kostenzusammenstellung muss darum nochmals überarbeitet und entsprechend nach unten korrigiert werden (Wegfall\nder Investitions- und Strassenunterhaltskosten für 1994 bis 1999),\nwas im Resultat zu einer teilweisen Gutheissung des Rekurses in\ndiesem Streitpunkt führt.\n4. Zur Gliederung und Zuständigkeit der Perimeterkommission gilt es unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 PG grundsätzlich zwischen den ständigen und nichtständigen (Ad-hoc)-Kommissionen\nzu unterscheiden. Während die Erstgenannten von der Regierung\nauf eine feste Amtszeit von vier Jahren gewählt werden, endigt\ndie Amtszeit bei den nichtständigen Kommissionen – unabhängig\nvon der Tätigkeitsdauer – erst mit dem Abschluss des ihnen anvertrauten Sachgeschäftes. Beide Arten setzen sich aber gleichermassen aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern sowie zwei Stellvertretern zusammen. Wie aus dem Ernennungsbeschluss der\nRegierung vom 6. September 1993 hervorgeht, sollten die darin namentlich erwähnten Kommissionsvertreter bis zum Abschluss der\nNacherfassung betreffend Perimeterverfahren Strasse S.-F. zuständig und spruchbefugt sein. Es handelte sich hier daher eindeutig\num eine Ad-hoc-Kommission, die nicht auf eine bestimmte Amtszeit gewählt wurde. Vielmehr sollten ihre Mitglieder bis zur Verteilung aller Kosten aus dem Perimeterprojekt F. in jener Funktion\nverbleiben. Die Behauptung der Rekurrenten, wonach die Amtszeit\nder zwei im September 1993 bestellten Mitglieder spätestens im\nHerbst 1997 abgelaufen sei und die Kommission daher zum Zeitpunkt des Perimeterentscheides im Februar 2001 schon längst\nnicht mehr korrekt besetzt gewesen sei, erweist sich damit aber als\nebenso unzutreffend, wie deren weitere Behauptung, dass die Er-\n\n148\n12/42 Perimeter PVG 2002\n\n"}