Mit dieser Methode wurde korrekterweise weder auf den derzeitigen Überbauungsgrad noch den bisher beanspruchten Sondervorteil aus der F.-Strasse abgestellt, sondern richtigerweise einzig und allein auf die laut neuer Zonenordnung einheitlich mögliche Wohnnutzung Bezug genommen. An diesem objektiven Richtwert zur Ermittlung des Bodenwertes kann unverändert festgehalten werden, zumal der Quadratmeterpreis pro Bauzonenfläche im QP Gebiet B. so nur mit Perimeterbeiträgen von Fr. 6.73/m2 belastet wird. An der Festlegung des bereits einmal gesenkten Ertragswertes gibt es demnach nichts zu bemängeln, womit der Rekurs auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen ist.