Um Ungerechtigkeiten zwischen überbauten und unüberbauten Grundstücken zu vermeiden, war es aber unerlässlich, auf den durchschnittlichen Ertragswert der bereits erstellten (und voll genutzten) oder eben noch realisierbaren Gebäude samt Umschwung abzustellen, und dann diese wirtschaftlich zuverlässigen Eckwerte auf alle QP-Flächen im Baugebiet umzurechnen. Mit dieser Methode wurde korrekterweise weder auf den derzeitigen Überbauungsgrad noch den bisher beanspruchten Sondervorteil aus der F.-Strasse abgestellt, sondern richtigerweise einzig und allein auf die laut neuer Zonenordnung einheitlich mögliche Wohnnutzung Bezug genommen.