Jede andere Sichtweise wäre zudem überspitzt formalistisch. 5. Zum Vorwurf der Nichtbelastung von Grundstücken im Eigentum der Gemeinde gilt es festzustellen, dass dieselbe im Verlaufe dieses Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen hat, dass sie ihre eigenen Landreserven im Teilgebiet B. restlos für den Strassenbau S.- F. geopfert habe und daher seither im betreffenden Beizugsgebiet weder Gebäude noch Bauland besässe, die eine Nacherfassung bei der Kostenverteilung unter dem Begriff «Ausgleich Sondervorteil» gerechtfertigt hätten.