Beide Arten setzen sich aber gleichermassen aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern sowie zwei Stellvertretern zusammen. Wie aus dem Ernennungsbeschluss der Regierung vom 6. September 1993 hervorgeht, sollten die darin namentlich erwähnten Kommissionsvertreter bis zum Abschluss der Nacherfassung betreffend Perimeterverfahren Strasse S.-F. zuständig und spruchbefugt sein. Es handelte sich hier daher eindeutig um eine Ad-hoc-Kommission, die nicht auf eine bestimmte Amtszeit gewählt wurde. Vielmehr sollten ihre Mitglieder bis zur Verteilung aller Kosten aus dem Perimeterprojekt F. in jener Funktion verbleiben.