Zur Gliederung und Zuständigkeit der Perimeterkommission gilt es unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 PG grundsätzlich zwischen den ständigen und nichtständigen (Ad-hoc)-Kommissionen zu unterscheiden. Während die Erstgenannten von der Regierung auf eine feste Amtszeit von vier Jahren gewählt werden, endigt die Amtszeit bei den nichtständigen Kommissionen – unabhängig von der Tätigkeitsdauer – erst mit dem Abschluss des ihnen anvertrauten Sachgeschäftes. Beide Arten setzen sich aber gleichermassen aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern sowie zwei Stellvertretern zusammen.