S.-F. erweist sich daher als unbegründet, was zur Abweisung des Rekurses in diesem Punkt führt. 3. a) Zur bemängelten Kostenzusammenstellung (keine Aufrechnung der Investitions- und Strassenunterhaltskosten 1990– 1999) gilt es zuerst festzuhalten, dass bereits im ursprüngli- chen Einleitungsbeschluss von 1984 eine Erfassung der künftig anfallenden Unterhaltskosten vorgesehen war. Wörtlich wurde darin bestimmt: «Die festgelegten Promilleangaben gelten auch für den Unterhalt. Sie werden korrigiert, wenn innert 10 Jahren neu entstehende Werte durch die Gemeinde nacherfasst werden. Die Nacherfassung von neu entstandenen Werten ergibt somit einen neuen