um einen neuen Einleitungsbeschluss mit anderem Beizugsgebiet handle, sondern es darin bloss um eine zeitgemässe Anpassung der seit 1984 veränderten Nutzungsverhältnisse an der Zufahrtsstrasse zur Fraktion B. gehen sollte. Sie akzeptierten 1994 damit, dass es für eine Nachperimetrierung keineswegs zu spät sei. Der Einwand der verspäteten Geltendmachung der Abgeltungsansprüche aus der Nacherfassung Strasse S.-F. erweist sich daher als unbegründet, was zur Abweisung des Rekurses in diesem Punkt führt.