standene Wohn- und Siedlungsgebiet verwendet. Die Voraussetzungen, so wie sie in Art. 10 PG für eine Nacherfassung von erst später entstandenen Werterhöhungen ausdrücklich vorgesehen sind, wären daher erfüllt worden, was für sich allein betrachtet schon ausgereicht hätte, um die Anwendbarkeit der betreffenden Ausgleichsvorschrift im konkreten Streitfall zu bejahen. 2. Zur Einrede der Verwirkung nach Art. 12 PG sei vorab klargestellt, dass diese Verfahrensbestimmung hier nicht zum Zuge kommt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften muss das Perimeterverfahren vor Beginn der Bauarbeiten eingeleitet und spätestens zwei Jahre nach Vollendung der Werkanlage durch die erste öffent-