Hiernach gilt für die Kostenverteilung bei öffentlichen Werkanlagen, worunter auch der Strassenkörper S.-F. fällt, was folgt: «Ändern sich wegen baulicher Massnahmen oder der Art der Benützung des Werkes innert 10 Jahren nach Rechtskraft des Perimeterentscheides die Sondervorteile oder das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Interessenz wesentlich, so kann die Einleitung eines neuen Perimeterverfahrens verlangt werden» (Abs. 1). Während sich die Rekurrenten auf den Standpunkt stellen, dass diese Bestimmung infolge Zeitablaufs (über 10 Jahre seit Erlass des Einleitungsbeschlusses von 144 12/42 Perimeter PVG 2002