Erwägungen: 1. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Frage nach der Anwendbarkeit des Art. 10 PG zu klären. Hiernach gilt für die Kostenverteilung bei öffentlichen Werkanlagen, worunter auch der Strassenkörper S.-F. fällt, was folgt: «Ändern sich wegen baulicher Massnahmen oder der Art der Benützung des Werkes innert 10 Jahren nach Rechtskraft des Perimeterentscheides die Sondervorteile oder das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Interessenz wesentlich, so kann die Einleitung eines neuen Perimeterverfahrens verlangt werden» (Abs. 1).