42 Perimeterbeiträge. — Zur Anwendbarkeit und Geltung der Nacherfassung von Werterhöhungen im Zuge eines Kostenverfahrens nach Art. 10 PG (E.1). — Bei der Nachperimetrierung sind die Fristen nach Art. 12 PG unbeachtlich; Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die beförderliche Projektverwirklichung und die Sicherstellung der Finanzierung des Hauptwerkes (E.2). — Die Bau- und Unterhaltskosten binnen der 10-jährigen Nachfrist nach Art.