{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-42_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_42_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbd288e63d10fed902dc315efa0b69c7396a22d7d744575d04a8d219662e3d0ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbd288e63d10fed902dc315efa0b69c7396a22d7d744575d04a8d219662e3d0ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_42", "Checksum": "d16080e2e353edfd1471cd366a9686e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:33", "Checksum": "8639f6f4d79cc5bbc15ac702f7b61ebb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 42\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n1984 verstrichen) nicht mehr anwendbar sei, ist die Gemeinde unter\nHinweis auf den binnen dieser Frist erlassenen Einleitungsbeschluss\nvom 5. Januar 1994 und dem gestützt darauf neu ermittelten Kostenverteilentscheid vom 18. April 1996 gegenteiliger Ansicht. Der zuletzt genannten Meinung kann sich das Gericht anschliessen, nachdem feststeht, dass der gleiche Einwand (Nichtanwendbarkeit von\nArt. 10 PG) bereits im Rechtsmittelverfahren gegen den Einleitungsbeschluss von 1994 vorgebracht wurde. Besagter Einwand wurde\nvon den Rekurrenten im Zuge des abgeschlossenen Vergleichs vom\n29. April 1994 aber selbst wieder fallengelassen und darum dieser\nPunkt bereits durch Präsidialverfügung vom 2. Mai 1994 (mit verbindlicher Wirkung laut Art. 48 Abs. 2 VGG) rechtsgültig erledigt bzw.\nabgeschrieben. Damit kann der gleiche Vorhalt aber schon aus formellen Gründen hier kein Thema mehr sein, was zur Konsequenz\nhat, dass auf den Rekurs insofern gar nicht eingetreten werden kann.\nb) Im Übrigen wäre dieser Einwand auch inhaltlich haltlos\ngewesen, da sich die Benützungsverhältnisse am fraglichen Strassenkörper in Anbetracht der intensiven Bautätigkeit im Gebiet B.\nseit Beginn der 90er-Jahre unbestritten stark bzw. wesentlich verändert haben. Wurden seither doch gleich mehrere Ferienhäuser\nneu erstellt und damit der ursprünglich zu landwirtschaftlichen\nZwecken genutzte Güterweg S.-F. zunehmend als komfortable und\njederzeit sicher befahrbare Zufahrtsstrasse für das dort neu entstandene Wohn- und Siedlungsgebiet verwendet. Die Voraussetzungen, so wie sie in Art. 10 PG für eine Nacherfassung von erst\nspäter entstandenen Werterhöhungen ausdrücklich vorgesehen\nsind, wären daher erfüllt worden, was für sich allein betrachtet\nschon ausgereicht hätte, um die Anwendbarkeit der betreffenden\nAusgleichsvorschrift im konkreten Streitfall zu bejahen.\n2. Zur Einrede der Verwirkung nach Art. 12 PG sei vorab klargestellt, dass diese Verfahrensbestimmung hier nicht zum Zuge\nkommt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften muss das Perimeterverfahren vor Beginn der Bauarbeiten eingeleitet und spätestens\nzwei Jahre nach Vollendung der Werkanlage durch die erste öffentliche Auflage abgeschlossen sein (Abs. 1). Wird eine dieser Fristen\nnicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt (Abs. 2). Entgegen der\nMeinung der Rekurrenten findet die 2-Jahresfrist im konkreten Fall\naber keine Anwendung, obwohl seit der Fertigstellung des Strassenkörpers Mitte der 80er-Jahre offenkundig weit mehr als 24 Monate vergangen sind. Wie aus der erwähnten Bestimmung hervorgeht, sollte damit einerseits die beförderliche Projektrealisierung\nvorangetrieben und anderseits die Finanzierung des Hauptwerkes\n\n145\n12/42 Perimeter PVG 2002\n\nsichergestellt werden. Mit der hier allein noch zur Diskussion stehenden Nachperimetrierung einer bereits längst erstellten Werkanlage nach Art. 10 PG haben die kurzen Zeitvorgaben gemäss Art. 12\nPG aber nichts zu tun, da sonst in der Realität beinahe jede Nacherfassung erst im Verlaufe der Jahre entstandener Sachwerte an einer\nderart kurzen Zeitspanne scheitern würde. Im Gegensatz zum ursprünglichen Bau und der Vollendung der Strasse S.-F. in den 80er-\nJahren ist für die Frage der Verwirkung später entstandener Ansprüche daher auch nicht die Frist nach Art. 12 PG, sondern einzig\ndie nach Art. 10 Abs. 1 PG massgebend. Die Verwirkungsfolge tritt\ndemnach aber erst nach Ablauf von 10 Jahren seit Rechtskraft des\nfür die Nacherfassung neu erlassenen Einleitungsbeschlusses ein.\nDies ist hier der Beschluss vom 5. Januar 1994, womit die 10-jährige\nFrist seit Erlass des angefochtenen Kostenverteilentscheids vom 15.\nFebruar 2001 eingehalten wurde. Eine restriktive Auslegung der in\nArt. 12 PG enthaltenen und offensichtlich auf die zügige Fertigstellung der eigentlichen Werkanlage ausgerichteten Fristen drängt sich\nin einem Nacherfassungsverfahren umso mehr auf, als die Veränderungen ursprünglicher Verhältnisse und Nutzungen an einer\nbestimmten Werkanlage oft nur sehr schleichend und langsam erfolgen, weshalb auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität in derartigen Fällen eine Verwirkungsfrist von 10 Jahren angemessen und gerechtfertigt erscheint. Hinzu kommt, dass die\nRekurrenten im Vergleich vom 29. April 1994 noch ausdrücklich anerkannten, dass es sich beim Beschluss vom 5. Januar 1994 nicht\num einen neuen Einleitungsbeschluss mit anderem Beizugsgebiet\nhandle, sondern es darin bloss um eine zeitgemässe Anpassung der\nseit 1984 veränderten Nutzungsverhältnisse an der Zufahrtsstrasse\nzur Fraktion B. gehen sollte. Sie akzeptierten 1994 damit, dass es für\neine Nachperimetrierung keineswegs zu spät sei. Der Einwand der\nverspäteten Geltendmachung der Abgeltungsansprüche aus der\nNacherfassung Strasse S.-F. erweist sich daher als unbegründet,\nwas zur Abweisung des Rekurses in diesem Punkt führt.\n3. a) Zur bemängelten Kostenzusammenstellung (keine\nAufrechnung der Investitions- und Strassenunterhaltskosten 1990–\n1999) gilt es zuerst festzuhalten, dass bereits im ursprüngli- chen\nEinleitungsbeschluss von 1984 eine Erfassung der künftig anfallenden Unterhaltskosten vorgesehen war. Wörtlich wurde darin\nbestimmt: «Die festgelegten Promilleangaben gelten auch für den\nUnterhalt. Sie werden korrigiert, wenn innert 10 Jahren neu entstehende Werte durch die Gemeinde nacherfasst werden. Die Nacherfassung von neu entstandenen Werten ergibt somit einen neuen\n\n146\n12/42 Perimeter PVG 2002\n\n"}