142 12/42 Perimeter PVG 2002 strecke Nr. 9 b profitierenden Alp F. vorher noch im Sinne des Art. 11 Abs. 2 PG mit der davon mitbetroffenen Nachbargemeinde L. näher abzusprechen und danach gemeinsam das zweistufige Perimeterverfahren – selbstverständlich unter Wahrung des rechtlichen Gehörs – korrekt durchzuführen. Sollte dabei keine gütliche Einigung zwischen den beiden direkt betroffenen Territorialgemeinden gefunden werden, wird es Sache der Regierung sein, darüber endgültig zu entscheiden. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz weder formell noch materiell rechtskonform war.