13 PG] und in einem zweiten Schritt: Kostenverteilung nach den dafür üblichen Bemessungskriterien [wie z.B. Länge der mitbenutzten Wegstrecke, Grundstücksfläche usw.]) erlaubt es in der Regel, für alle Beteiligten eine vernünftige und sachgerechte Lösung zu finden (PVG 1998 Nr. 63 E. 5). b) Im Lichte dieser Grundsätze wird sofort klar, dass die Vorgehensweise der Gemeinde rechtswidrig und nicht haltbar war. Um sich nicht dem berechtigten Vorwurf der Kompetenzanmassung auszusetzen, wäre es von Seiten der Rekursgegnerin unerlässlich gewesen, sich wegen der grenzüberschreitenden Eigentumsverhältnisse an der zweifelsfrei ebenfalls von der Weg-