30 VVzMelG) – stets, dass sich das betreffende Grundstück auch tatsächlich im Hoheitsgebiet der aktiv werdenden Gemeinde befindet, andernfalls dem einseitig verfügenden Gemeinwesen bereits die erforderliche Spruchbefugnis fehlt, um sich zum Beizug und der Kostenpflicht eines ausserhalb ihres Territoriums bzw. eigenständigen Wirkungskreises gelegenen Grundstücks verbindlich zu äussern. Die geltende Zweistufigkeit des Perimeterverfahrens (nämlich in einem ersten Verfahrensschritt: Abklärung und Festlegung des genauen Beizugsgebiets samt der Höhe der öffentlichen Interessenz [Art. 13 PG] und in einem zweiten Schritt: