Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Perimetergesetzes ist aber – gleich wie beim MelG (vgl. Art. 30 VVzMelG) – stets, dass sich das betreffende Grundstück auch tatsächlich im Hoheitsgebiet der aktiv werdenden Gemeinde befindet, andernfalls dem einseitig verfügenden Gemeinwesen bereits die erforderliche Spruchbefugnis fehlt, um sich zum Beizug und der Kostenpflicht eines ausserhalb ihres Territoriums bzw. eigenständigen Wirkungskreises gelegenen Grundstücks verbindlich zu äussern.