Es bleibt im Einzelfall daher noch eine allfällige Anwendbarkeit des kantonalen Perimetergesetzes zu prüfen. Nach Art. 2 Abs. 1 PG sind nämlich auch die politischen Gemeinden befugt, von den Grundeigentümern, denen durch die Erstellung, den Ausbau, die Änderung oder den Unterhalt von öffentlichen Werken und Einrichtungen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, Beiträge zu erheben; wobei die Vorschriften des MelG und das Verbot, Beiträge an den allgemeinen Strassenunterhalt zu erheben, vorbehalten bleiben (Abs. 2). Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Perimetergesetzes ist aber – gleich wie beim MelG (vgl. Art.