Wird Privateigentum durch öffentliche Verkehrsanlagen erschlossen oder werden bestehende Zufahrtswege ausgebaut, erwächst den betreffenden Eigentümern meist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der durch die Erhebung von Beiträgen auszugleichen ist. Diese sog. Perimeterbeiträge sind nach den nicht anderweitig zu deckenden Kosten zu bemessen und in der Folge auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen zu verteilen (BGE 118 Ib 57, 110 Ia 209). Es bleibt im Einzelfall daher noch eine allfällige Anwendbarkeit des kantonalen Perimetergesetzes zu prüfen.