141 12/41 Perimeter PVG 2002 gen entfiel seitens der Gemeinde automatisch auch die Berechtigung, sich für den Unterhalt ihrer Strassen ebenfalls noch auf das MelG und das zugehörige Gebührenreglement vom 10. Dezember 1999 zu berufen. 4. a) Wird Privateigentum durch öffentliche Verkehrsanlagen erschlossen oder werden bestehende Zufahrtswege ausgebaut, erwächst den betreffenden Eigentümern meist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der durch die Erhebung von Beiträgen auszugleichen ist.