den zuständigen Vollzugsbehörden bloss die Befugnis, Beitragsleistungen an Meliorationen zu erheben. Sind jene Meliorationswerke aber einmal vollständig erstellt und die Eigentumsverhältnisse daran von der früheren Trägerschaft (meist Meliorationsgenossenschaften) auf die politische Ortsgemeinde übertragen worden, bleibt zum vorneherein kein Raum mehr für die Anwendung der Bestimmungen des MelG bzw. der jene Vorschriften präzisierenden Ausführungserlasse im kommunalen Gebührenreglement. Mit dem Bau und der Fertigstellung der Meliorationsstrassen und dem danach erfolgten Eigentumswechsel (1999) an diesen Erschliessungsanla-