Der Umfang der Gemeindeautonomie bestimmt sich nach Massgabe des kantonalen Rechts. Sie beinhaltet vor allem das Recht der Gemeinde zum Erlass eigener Rechtsnormen und zur Selbstverwaltung auf ihrem Hoheitsgebiet (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. A., Bern 1998, §6 Rz. 201b, S. 73 m.w.H.; Häfelin/Haller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.A., § 20 Rz. 1075 –1080. S. 279 f.). 3. Nach Art. 2 Abs. 1 MelG regelt das zur Erhaltung und Steigerung der Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Bodens und deren erleichteter Bewirtschaftung geschaffene Meliorationsgesetz namentlich land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegungen (lit.