— Die Rechtssetzungs- und Vollzugskompetenz für die Erhebung von Beiträgen an Meloriationswerken ist grundsätzlich auf das eigene Hoheitsgebiet der betreffenden Gemeinde beschränkt (E.2). — Der Anwendungs- und Geltungsbereich des kantonalen Meliorationsgesetzes endigt, wenn die Meliorationswerke vollständig erstellt und deren Eigentum an die politische Ortsgemeinde übertragen wurden (E.3). — Nach Art. 11 Abs. 2