{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-41_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fab6dfa1da60647dcb6c39f24cde288dd819effa89bb93efda0d30896259020fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fab6dfa1da60647dcb6c39f24cde288dd819effa89bb93efda0d30896259020fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_41", "Checksum": "87febd312b9c5d2ac05d6fce972b582c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:08", "Checksum": "b019e0e64881fa889738ce7c2d2a676c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 41\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\ngen entfiel seitens der Gemeinde automatisch auch die Berechtigung, sich für den Unterhalt ihrer Strassen ebenfalls noch auf das\nMelG und das zugehörige Gebührenreglement vom 10. Dezember\n1999 zu berufen.\n4. a) Wird Privateigentum durch öffentliche Verkehrsanlagen erschlossen oder werden bestehende Zufahrtswege ausgebaut, erwächst den betreffenden Eigentümern meist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der durch die Erhebung von Beiträgen\nauszugleichen ist. Diese sog. Perimeterbeiträge sind nach den\nnicht anderweitig zu deckenden Kosten zu bemessen und in der\nFolge auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen zu verteilen (BGE 118 Ib 57, 110 Ia 209). Es bleibt im Einzelfall daher noch\neine allfällige Anwendbarkeit des kantonalen Perimetergesetzes\nzu prüfen. Nach Art. 2 Abs. 1 PG sind nämlich auch die politischen\nGemeinden befugt, von den Grundeigentümern, denen durch die\nErstellung, den Ausbau, die Änderung oder den Unterhalt von öffentlichen Werken und Einrichtungen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, Beiträge zu erheben; wobei die Vorschriften des\nMelG und das Verbot, Beiträge an den allgemeinen Strassenunterhalt zu erheben, vorbehalten bleiben (Abs. 2). Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Perimetergesetzes ist aber –\ngleich wie beim MelG (vgl. Art. 30 VVzMelG) – stets, dass sich das\nbetreffende Grundstück auch tatsächlich im Hoheitsgebiet der aktiv werdenden Gemeinde befindet, andernfalls dem einseitig verfügenden Gemeinwesen bereits die erforderliche Spruchbefugnis\nfehlt, um sich zum Beizug und der Kostenpflicht eines ausserhalb\nihres Territoriums bzw. eigenständigen Wirkungskreises gelegenen Grundstücks verbindlich zu äussern. Die geltende Zweistufigkeit des Perimeterverfahrens (nämlich in einem ersten Verfahrensschritt: Abklärung und Festlegung des genauen Beizugsgebiets\nsamt der Höhe der öffentlichen Interessenz [Art. 13 PG] und in einem zweiten Schritt: Kostenverteilung nach den dafür üblichen Bemessungskriterien [wie z.B. Länge der mitbenutzten Wegstrecke,\nGrundstücksfläche usw.]) erlaubt es in der Regel, für alle Beteiligten eine vernünftige und sachgerechte Lösung zu finden (PVG\n1998 Nr. 63 E. 5).\nb) Im Lichte dieser Grundsätze wird sofort klar, dass die\nVorgehensweise der Gemeinde rechtswidrig und nicht haltbar\nwar. Um sich nicht dem berechtigten Vorwurf der Kompetenzanmassung auszusetzen, wäre es von Seiten der Rekursgegnerin\nunerlässlich gewesen, sich wegen der grenzüberschreitenden Eigentumsverhältnisse an der zweifelsfrei ebenfalls von der Weg-\n\n142\n12/42 Perimeter PVG 2002\n\nstrecke Nr. 9 b profitierenden Alp F. vorher noch im Sinne des Art. 11\nAbs. 2 PG mit der davon mitbetroffenen Nachbargemeinde L. näher\nabzusprechen und danach gemeinsam das zweistufige Perimeterverfahren – selbstverständlich unter Wahrung des rechtlichen\nGehörs – korrekt durchzuführen. Sollte dabei keine gütliche Einigung zwischen den beiden direkt betroffenen Territorialgemeinden\ngefunden werden, wird es Sache der Regierung sein, darüber endgültig zu entscheiden. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz weder formell noch materiell rechtskonform war. Dies hat hier zur Konsequenz, dass der angefochtene\nGebührenentscheid mangels alleiniger Legiferierungs- und Spruchkompetenz der Vorinstanz aufgehoben werden muss, was im Ergebnis zur Gutheissung des Rekurses führt.\nA 02 36 Urteil vom 4. Oktober 2002\n\n42 Perimeterbeiträge.\n— Zur Anwendbarkeit und Geltung der Nacherfassung von\nWerterhöhungen im Zuge eines Kostenverfahrens nach\nArt. 10 PG (E.1).\n— Bei der Nachperimetrierung sind die Fristen nach Art. 12 PG\nunbeachtlich; Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die\nbeförderliche Projektverwirklichung und die Sicherstellung der Finanzierung des Hauptwerkes (E.2).\n— Die Bau- und Unterhaltskosten binnen der 10-jährigen\nNachfrist nach Art. 10 PG dürfen mitberücksichtigt werden, da ein späterer Kostenaufwand für eine bestimmte\nWerkanlage meist ja gerade erst der Auslöser für eine\nvollständige und zuverlässige Nachperimetrierung darstellt; nach Ablauf dieser Frist sind aber nur noch eindeutig wertvermehrende Bauinvestitionen anrechen- bar\n(E.3).\n— Nach Art. 14 PG gilt es grundsätzlich zwischen ständi- gen\nund nichtständigen Kommissionen zu unterschei- den\n(E.4).\n— Besitzt die Gemeinde im Beizugsgebiet weder Gebäude noch Bauland, muss sie nicht im Kostenverteiler\naufgeführt werden (E.5).\n— Zur Bewertung des erschlossenen Baulandes ist es\nzulässig, allein auf die gemäss neuer Zonenordnung\neinheitlich mögliche Wohnnutzung abzustellen (E.6).\n\n143\n"}