14 PG gilt es grundsätzlich zwischen ständi- gen und nichtständigen Kommissionen zu unterschei- den (E.4). — Besitzt die Gemeinde im Beizugsgebiet weder Gebäude noch Bauland, muss sie nicht im Kostenverteiler aufgeführt werden (E.5). — Zur Bewertung des erschlossenen Baulandes ist es zulässig, allein auf die gemäss neuer Zonenordnung einheitlich mögliche Wohnnutzung abzustellen (E.6). 143