der hier allein interessierenden Meliorationsstrasse zur «Alp F.») tatsächlich bereits im Folgejahr 1999 wiederum auflöste und danach alle Meliorationsstrassen ins Eigentum der politischen Territorialgemeinde übergingen, ist für das Gericht aber bereits erstellt, dass die hier zur Diskussion gestellte Streitsache nicht mehr unter den Geltungsbereich des kantonalen MelG fallen konnte. Wie oben dargetan, erteilt Art. 2 Abs. 1 lit. e MelG den zuständigen Vollzugsbehörden bloss die Befugnis, Beitragsleistungen an Meliorationen zu erheben.